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Allgemeine Geschäftsbedingungen


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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GastroGlobe GmbH



§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss


(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.


(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Produktbeschreibung


Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich ausschließlich aus den Angaben in den jeweiligen Produktbeschreibungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


§ 4 Preise und Zahlung


(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab unserem Auslieferungslager ausschließlich Transportkosten, Verpackung und ggf. Lagerkosten bei verspäteter Abholung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.


(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.


(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein von uns bekanntes Konto zu erfolgen.


(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Zahlungsbedingungen


(1) Zahlungen erfolgen durch  Vorauskasse.


(2) Wird Zahlung durch Bankeinzug vereinbart, so hat der Kunde für Rücklastschriften die von den beteiligten Kreditinstituten berechneten Kosten sowie eine Bearbeitungspauschale von 5,00 Euro zu tragen, sofern nicht eine der Vertragsparteien einen anderen Schaden nachweist.


§ 6  Schufa-Klausel


Bei Bestellung auf Rechnung oder durch Bankeinzug erklärt sich der Kunde mit der Einschaltung der Schufa einverstanden (Datenabfrage, Datenübermittlung).


§ 7 Lieferzeiten


(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.


(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


(4) Sofern Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.


(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.


§ 8 Gefahrenübergang bei Versendung - Verpackungskosten


(1) Die Ware wird auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens beim Verlassen des Werks/Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.


(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress bei Neuwaren


(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Neuware bei unserem Kunden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit , bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kundens verbracht worden ist.


(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


§ 11 Gewährleistung und Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren


(1) Wir handeln neben Neuwaren auch mit beweglichen Gebrauchtwaren. Deshalb sind Ansprüche und Rechte wegen Mängeln und Lieferungen bei Gebrauchtwaren – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen wir auch keine Haftung für mangelhafte Installation der verkauften Gebrauchtwaren.


(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen sind, beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.


(3) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 und die Verjährungsregel gemäß Abs. 2 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit dem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, sind sie ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für verdorbene Lebensmittel oder andere verdorbene Waren.


(4) Der Ausschluss gem. Abs. 1 und die Verjährungsfrist gem. Abs. 2 gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder des arglistigen Verschweigen eines Mangels. – Sie gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


(5) Mängelansprüche des Kunden, die nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen sind, setzen voraus, dass der Kunde seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir haben zunächst das Recht, nachzubessern oder einen Gegenstand der gleichen Art und Güte zu liefern (Tausch). Im Falle der Nachbesserung haben wir das Recht, zu bestimmen, ob vor Ort beim Kunden oder an unserem Geschäftssitz nachgebessert wird. Schlägt die Nachbesserung oder die Nachlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.


(6) Da der Erfüllungsort der Lieferung unser Geschäftssitz ist, übernehmen wir im Falle einer Nachbesserung die Kosten nur für die unmittelbare Reparatur. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf eigene Kosten zwecks Nachbesserung oder Tausch an unseren Geschäftssitz zu transportieren und abzuholen oder im Falle der Nachbesserung vor Ort die gesamten Fahrtkosten unseres Monteurs oder desjenigen, der mit der Nachbesserung von uns beauftragt ist, zu übernehmen.


(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


§ 12 Gesamthaftung bei Gebrauchtwaren


(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.


(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.


(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 13 Datenschutz


(1) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm gemachten Angaben von uns oder einem von uns beauftragten Dritten gespeichert werden dürfen.


§ 14 Schlussbemerkungen


(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.


(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Es gelten die AGB in der jeweils aktuellen Fassung.


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


(4) Die AGB dürfen von uns jederzeit ohne Vorankündigung und Angabe von Gründen geändert werden. Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.


Stand: 16.12.2011

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